ObLG Bayern

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Zitieren als:
ObLG Bayern, Beschluss vom 19.02.1998 - 3 Z BR 42/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13394
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausländer, Jugoslawen, Albaner, Illegale Einreise, Untersuchungshaft, Asylantrag, Haftanordnung, Aufhebung, Sicherungshaft, Vier-Wochen-Frist
Normen: AuslG § 57; AuslG § 103 Abs. 2 S. 1; FreihEntzG § 3 S. 2; FGG § 27 Abs. 1; AsylVfG § 14 Abs. 4; AsylVfG § 55 Abs. 1
Auszüge:

Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 AuslG darf grundsätzlich nicht angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der Ausländer bei oder nach seiner Einreise erstmals um Asyl nachsucht, weil ihm dann gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. Das gilt nicht nur für den Fall der unerlaubten Einreise, sondern für alle Haftgründe des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 AuslG, weil mit der Aufenthaltsgestattung die Ausreisepflicht des Ausländers entfällt, die allen Haftgründen konkludent zugrunde liegt.

Etwas anderes gilt nur unter den Voraussetzungen des durch Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 neu eingefügten § 14 Abs. 4 AsylVfG und nur insoweit, als dies dort ausdrücklich bestimmt ist. Nach dieser Regelung steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn der Antrag aus der Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft, Vorbereitungshaft oder Sicherungshaft - § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 AsylVfG) heraus gestellt wurde. Es hat in diesen Fällen außer Betracht zu bleiben, daß dem Ausländer nach § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit dieser Regelung ist bestimmt, für welche Dauer ein erstmals gestellter Asylantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes endet diese Frist spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, wenn, wovon hier auszugehen ist, das Bundesamt über den Asylantrag noch nicht entschieden hat. Diese Frist war vorliegend bereits abgelaufen. Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft inzwischen § 55 Abs. 1 AsylVfG entgegensteht.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht mit Erfolg einwenden, nach Sinn und Zweck der Neuregelung habe die Vierwochenfrist des § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG im vorliegenden Fall nicht mit dem Eingang des Antrags beim Bundesamt, sondern erst mit dem Vollzug der Abschiebungshaft begonnen. Dem steht neben dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch dessen richtig verstandener Sinn und Zweck entgegen. Nach der Gesetzesbegründung sieht die Neuregelung eine Frist von vier Wochen vor, innerhalb der durch das Bundesamt über den Asylantrag entschieden sein muß. Kommt die Behörde innerhalb dieser Frist nicht zu einer Entscheidung, ist der Asylbewerber aus der Sicherungshaft zu entlassen, da diesem der Umstand, daß die Bearbeitung des Asylantrags längere Zeit in Anspruch nimmt, nicht angelastet werden kann.