OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.1998 - 23 A 6399/96.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13402
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Fristen, Zulässigkeit, Rechtsmittelbelehrung, Zulassungsgründe, Divergenzrüge, Bundesverfassungsgericht
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 1; VwGO § 58 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bleibt ohne Erfolg.

Der am 6. Dezember 1996 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er nach Ablauf der Zulassungsfrist, die am 28. August 1996 endete, gestellt wurde.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, daß die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung die Antragsfrist nicht in Gang gesetzt habe, da sie fehlerhaft sei. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung, die das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 1. August 1996 den Beteiligten erteilt hat. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht nur dann im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO unrichtig erteilt, wenn sie die in Abs. 1 dieser Vorschrift zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Zur Fehlerhaftigkeit können auch unrichtige oder irreführende Zusätze, die generell geeignet sind, den Betroffenen in einen Irrtum über die formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs zu versetzen und ihn davon abhalten, das Rechtsmittel - überhaupt, rechtzeitig oder in der rechten Weise - einzulegen.

Das ist hier aber nicht der Fall.

Die Beklagte macht zwar mit Recht geltend, daß das Verwaltungsgericht mit der von ihm im zweiten Absatz der Rechtsmittelbelehrung gewählten Formulierung von dem Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung, die es erst durch durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) mit Wirkung vom 11. August 1993 erfahren hat, abgewichen ist. Danach ist die Berufung auch zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Der gerügte Wortlaut der Belehrung ist aber seiner Art nach nicht geeignet, zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGo zu führen. Das Rechtsmittel, über das zu belehren war, ist nach § 78 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Antrag auf Zulassung der Berufung. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich in der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Diese Belehrung entsprach trotz der abweichenden Formulierung den in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben.

Der vom Verwaltungsgericht gewählte Wortlaut der Belehrung war auch nicht geeignet, einen Irrtum über die formellen und/oder die materiellen Voraussetzungen des nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 bis 4 AsylVfG in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen.