Auch in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz bedarf die Berufung der Begründung. Die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Berufungskläger bei Zulassung seiner Berufung über das Erfordernis der Berufungsbegründung belehrt worden ist (wie Beschluß des Senats vom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -).