Die Berufung ist auf den Antrag der Kläger gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu den als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, ob sudanesische Staatsangehörige christlichen Glaubensbekenntnisses im Sudan einer Gruppenverfolgung unterliegen sowie ob abgelehnte sudanesische Asylbewerber christlichen Glaubens im Falle der Rückkehr in den Sudan aufgrund der Asylantragstellung im Ausland damit rechnen müssen, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht bislang keine Stellung genommen.
In Asylstreitverfahren bilden das Berufungszulassungsverfahren und das Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe. Prozeßkostenhilfe kann nur für den gesamten Rechtszug bewilligt werden. Eine Beschränkung der Bewilligung auf das Zulassungsverfahren ist ausgeschlossen.