OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.1998 - 19 A 5593/94.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13408
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Folgeantrag, Verpflichtungsklage, Durchentscheiden, Prüfungskompetenz, Darlegungserfordernis, Abschiebungshindernis, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Erledigung der Hauptsache, Urteilsbegründung, Begründungserfordernis, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Bestimmtheitsgebot
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylVfG Abs. 4 S. 4; AsylVfG § 37; AsylVfG § 71; AuslG § 53; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4 AsylVfG nicht vorliegen.

Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage, ob im Falle der Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens durch das Bundesamt eine Klage gegen das Bundesamt auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens zulässig ist oder ob eine solche Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil der Betroffene statt dessen die weitergehende Asyl-Verpflichtungsklage erheben muß, ist bereits grundsätzlich geklärt. Dazu haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (859) und das erkennende Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -, BVBl. 1996, 214 f.m.w.N. entschieden, daß in den Fällen, in denen das Bundesamt - wie hier - eine sachliche Prüfung und Bescheidung des Asyl (Folge-)antrags verweigert, die besondere Struktur des Asylverfahrens einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht "durchzuentscheiden" hätte, regelmäßig entgegensteht.

Mit diesem vom Bundesverwaltungsgericht und dem erkennenden Oberverwaltungsgericht aaO. für den Regelfall aufgestellten Verbot des "Durchentscheidens" ist auch die weiter vom Kläger gestellte Rechtsfrage grundsätzlich geklärt, ob das Verwaltungsgericht im Verfahren der Prüfung eines Bundesamtsbescheides, der die Durchführung eines Folgeverfahrens ablehnt, eine volle materielle Sachentscheidung treffen darf oder lediglich auf die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen beschränkt ist.

Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die hinsichtlich des Hilfsantrags gestellte Frage, ob im Klageverfahren gegen einen Bundesamtsbescheid, der die Durchführung eines Folgeantrags ablehnt, sich mit einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - (etwa in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 AsylVfG) für das Klageverfahren eine Erledigung der Hauptsache ergibt. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht verneint und damit grundsätzlich geklärt (vgl. Urteil vom 7. März 1995 aaO.).

Es hat klargestellt, daß in einem solchen Fall der Bescheid des Bundesamtes nicht unwirksam wird, weil § 71 Abs. 4 AsylVfG für das Folgeantragsverfahren zwar die §§ 34, 35 und 36 AsylVfG, nicht jedoch den § 37 AsylVfG für entsprechend anwendbar erklärt und daß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nur für den darin geregelten Fall des unbeachtlichen Asylantrags (vgl. § 29 AsylVfG) gelten soll und einer erweiterten Anwendung nicht zugänglich ist.

Das OVG NW hat außerdem die Frage, ob das Bundesamt in einem die Durchführung eines Folgeverfahrens ablehnenden Bescheid zur Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zuständig ist, bereits bejaht und damit grundsätzlich geklärt.

Der gerichtlichen Beurteilung eines Asyl-Folgeantrages ist eine bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Neuregelung des Asylverfahrens zugrunde zu legen.