Zunächst ist festzustellen, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Ergebnis zu Recht von der Beachtlichkeit des gestellten Asylfolgeantrages der Kläger ausgegangen ist.
Hat das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG gegeben sind, so hat das Verwaltungsgericht im anschließenden Klageverfahren diese Feststellung zu überprüfen, bevor es in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe eintritt.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) insoweit vor, als sich die Klägerin mit ihrem Asylfolgeantrag auf exilpolitische Aktivitäten und damit auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) beruft. Das diesbezügliche Vorbringen ist hinreichend substantiiert und glaubhaft. Es ist auch durchaus geeignet, die Annahme einer Verfolgungsgefahr - jedenfalls im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG - zu begründen.
Der somit zu Recht auf eine wesentliche Änderung der Sachlage gestützte Asylfolgeantrag hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Klägerin die Feststellung beanspruchen kann, daß in ihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind.
Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Klägerin aufgrund ihrer nachgewiesenen exilpolitischen Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. Nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Erkenntnislage werden im Iran nach wie vor wirkliche und vermeintliche Regimegegner unnachsichtig und unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt. Zu den Sanktionen, die wirkliche oder vermeintliche Regimegegner zu erwarten haben, gehören Verfolgungsmaßnahmen wie tätliche Angriffe, Hausdurchsuchungen, Verhöre, Inhaftierungen und Vergewaltigungen. Weiterhin liegen Berichte über Folterungen und Hinrichtungen von politischen Gefangenen und politischen Gegnern vor. Das Werben für staatsgefährdende Ziele mit Öffentlichkeitswirkung wird im Iran meist als Staatsdelikt gewertet und entsprechend streng geahndet, teilweise bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe. Schon bloße Mitgliedschaft in offiziell verbotenen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem linksorientierte Gruppen wie die Volksmudjaheddin und Volksfedayin sowie die monarchistischen Gruppen. Für Mitglieder von Organisationen, die bewaffnet gegen den Staat kämpfen oder von denen das Regime dies vermutet, besteht ein hohes Risiko der Strafverfolgung und -vollstreckung. Insbesondere Mitglieder der Volksmudjaheddin haben Strafen auch wegen bloßer Mitgliedschaft in der Organisation zu befürchten.
Für die Annahme einer politischen Verfolgung reicht allerdings nicht jede exilpolitische Tätigkeit aus. Vielmehr ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob der jeweilige Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist.
Davon ausgehend ist das Gericht davon überzeugt, daß der Klägerin, die sich an mehreren von der Auslandsorganisation der Volksmudjaheddin initiierten Demonstrationen - u.a. vor der iranischen Botschaft in Bonn und vor dem Kammergericht in Berlin anläßlich des sog. Mykonos-Prozesses - beteiligt hat, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien von den Demonstrationen am 19. Mai 1995 in Bonn und am 10. April 1997 in Berlin zeigen die Klägerin jeweils innerhalb einer überschaubaren Gruppe von Demonstrationsteilnehmern mit Spruchbändern des Nationalen Widerstandsrates, auf denen auch zum Sturz der Mullahs aufgerufen wird. Dabei ist die Klägerin auf einem Foto mit geballter Faust, auf einem anderen Foto hinter einem Spruchband des Nationalen Widerstandsrates abgebildet. Was die Demonstration in Berlin angeht, muß schon wegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mit dem sog. Mykonos-Prozeß, in dem höchsten iranischen Regierungsstellen eine unmittelbare Beteiligung an den Morden iranischer Oppositioneller angelastet worden ist und der bekanntlich zu erheblichen außenpolitischen Verwicklungen geführt hat, davon ausgegangen werden, daß der iranische Staat derartige Meinungsäußerungen als staatsfeindliche Verunglimpfung wertet und hieran staatliche Sanktionen knüpft, die sich als politische Verfolgung darstellen.
Das Gericht sieht es auch als hinreichend wahrscheinlich an, daß den iranischen Sicherheitsorganen die Teilnahme der Klägerin an der betreffenden Kundgebung bekannt geworden ist.
Diese Annahme liegt im vorliegenden Fall deshalb besonders nah, weil angenommen werden muß, daß der iranische Geheimdienst gerade die Vorgänge um den sog. Mykonos-Prozeß besonders intensiv beobachtet und registriert hat. Zudem spricht aufgrund des Umstandes, daß die Klägerin aus einer in Gegnerschaft zum derzeitigen Regime im Iran stehenden Familie stammt - der seit September 1993 als Asylberechtigter anerkannte Vater war im Iran für die Volksmudjaheddin aktiv und deshalb bereits mehrfach inhaftiert gewesen -, einiges dafür, daß die Klägerin den iranischen Sicherheitskräften ohnehin bekannt war und einer besonderen Aufmerksamkeit unterlag.