Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg; der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 III Nr. 1 AsylVfG nicht zu.
Die Tatsache allein, daß das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - soweit ersichtlich - noch nicht zu der Frage Stellung genommen hat, "ob und inwiefern eine Glaubenskonversion vom Hinduismus zum Christentum in Nepal zu asylrelevanter Verfolgung führt", verleiht dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung.
Ungeachtet dessen setzte die begehrte Berufungszulassung nach § 78 III Nr. 1 AsylVfG unter diesem Aspekt vielmehr voraus, daß die vom Kläger für klärungsbedürftig erachtete Frage nicht bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens endgültig beantwortet werden kann. Daran fehlt es.
Da der Kläger ausweislich seiner weiteren Grundsatzrüge gesondert festgestellt wissen will, daß die Konvertierung auch zu "mittelbarer asylrelevanter Verfolgung" führt, zielt jene Frage offensichtlich allein darauf, ob der angesprochene Religionswechsel unmittelbare staatliche Verfolgung durch nepalesische Stellen auslöst. So verstanden läßt sie sich schon jetzt im vorliegenden Verfahren ohne weiteres - im verneinenden Sinne - beantworten, ohne daß er dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
In Nepal ist die Missionstätigkeit, d.h. jeder Versuch oder jede Handlung zu dem Zweck, jemanden zu einem Glaubenswechsel zu bewegen, verboten und unter Strafe gestellt. Neben dieser Regelung, auf deren Grundlage im August 1996 elf - später im Zuge einer Amnestie freigelassene - Christen wegen Missionierung zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurden, bestand zwar in Nepal seit 1964 auch ein strafbewehrtes Konvertierungsverbot.
Jedoch garantiert Art. 19 I der nepalesischen Verfassung vom November 1990 nunmehr die Freiheit der Religionsausübung. Aufgrund dieser Verbürgung trat 1992 eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach das Verbot eines Glaubenswechsels mit der Strafsanktion unter Aufrechterhaltung der Untersagung jeglicher Missionierungstätigkeit aufgehoben wurde.
Es ist nichts für die Annahme ersichtlich, in Nepal seien vom hinduistischen zum christlichen Glauben Übergetretene nach der Rechtspraxis gleichwohl weiterhin staatlichen Übergriffen ausgesetzt.
Auch scheidet die ferner aufgeworfene Frage mittelbarer asylrelevanter Verfolgung Konvertierter als Grundlage der begehrten Berufungszulassung aus, weil ihre Grundsatzbedeutung nicht in einer den Anforderungen des § 78 IV 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt ist.
Insoweit schließt das Vorbringen des Klägers die Behauptung ein, der Glaubenswechsel rufe in Nepal - dem Staat mangels Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit zurechenbare - Verfolgungsmaßnahmen Dritter hervor. Zu diesem Punkt hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht geäußert, augenscheinlich deswegen, weil es die Gefahr einer an die Glaubenskonversion anknüpfenden mittelbaren politischen Verfolgung für offensichtlich nicht gegeben erachtet und eine Erörterung des Aspekts für entbehrlich gehalten hat. Es konnte sich dabei auf die vorliegenden Quellen stützen. Dort wird zwar von der familiären Ächtung Konvertierter berichtet. Nirgendwo finden sich jedoch Hinweise auf eine von der nepalesischen Gesellschaft allgemein ausgehende und als Bedrohung von Staats wegen schutzfähiger und -bedürftiger Rechtsgüter qualifizierbare Verfolgungsgefährdung dieses Personenkreises, geschweigedenn Anhaltspunkte dafür, daß etwa vorkommende Übergriffe Dritter die für die Einstufung als mittelbare Gruppenverfolgung erforderliche Dichte erreichten. Wenn es der Kläger desungeachtet für erforderlich hält, die Frage mittelbarer asylrelevanter Verfolgung Konvertierter zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens zu machen, hätte er unter diesen Umständen gemäß § 78 IV 4 AsylVfG darlegen müssen, welche - etwa im Hinblick auf vorliegende Stellungnahmen und Auskünfte anzunehmenden - konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß das "Offensichtlichkeitsurteil" des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft und ein Bedürfnis nach Klärung der Frage durch den Senat besteht.
Die vom Kläger aufgeworfene dritte Frage schließlich, "inwiefern eine asylrelevante Verfolgung vorliegt, wenn einer Person, die entsprechend einer getroffenen Gewissensentscheidung und im Zusammenhang mit der religiösen Überzeugung einen Beruf ausüben will, die Ausübung dieses Berufs verwehrt wird", ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und deshalb ebenfalls nicht geeignet, ein Berufungsverfahren zu eröffnen.
Nach gesicherter Judikatur können auch bei Nichtbestehen einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter asylbegründend wirken, sofern sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In diesem Rahmen ist denkbar, daß Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung asylrechtliche Ansprüche vermitteln, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht.
Darüber hinaus kann ein Berufsverbot auch unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzung asylrelevant sein, nämlich dann, wenn in eine die Persönlichkeit des Betroffenen in besonderem Maße prägende berufliche Betätigung eingegriffen wird.
Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse das vom Kläger angestrebte Berufungsverfahren im gegebenen Zusammenhang brächte.