OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 25.03.1998 - 9 Q 99/96 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13440
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Abschiebungsschutz, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Sachverhaltsaufklärung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AuslG § 51
Auszüge:

In der Begründung des Zulassungsantrages wird die Frage als im Verständnis von § 78 III Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfen, "inwiefern" auch die nicht exponierte Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten zur Verfolgungsgefahr im Sinne des § 51 I AuslG führt, wenn die betreffende Person durch eine besondere Art und Weise der Berichterstattung in den Medien aus dem Kreis der Teilnehmer einer exilpolitischen Veranstaltung hervorgehoben wird."

Dieser Frage kommt in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zur Rückkehrergefährdung kurdischer Volkszugehöriger aus der Türkei, die sich während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch exponiert haben, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine solche Behandlung droht nach ständiger Rechtsprechung des Senats denjenigen Kurden, die sich exilpolitisch exponiert haben oder bei denen festzustellen ist, daß nach ihnen in der Türkei landesweit gefahndet wird, wobei, ausgehend davon, daß die Auslandsaktivitäten kurdischer Volkszugehöriger türkischer Staatsangehörigkeit von türkischen Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland beobachtet und dabei auch Publikationen und Berichte in den Medien von übergeordneter Bedeutung ausgewertet werden, die nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der türkischen Auslandsbeobachtung erregt haben müssen und von ihrer Identifizierung bei Rückkehr auszugehen ist. Dazu kann auch gehören, daß eine Person durch die besondere Art und Weise in der Berichterstattung in den Medien aus dem Kreis der Teilnehmer in exilpolitischen Veranstaltungen hervorgehoben wird. Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist mithin in der Rechtsprechung des Senats geklärt, so daß es keiner neuen Behandlung dieser Frage in einem Berufungsverfahren bedarf.

Daran ändert auch der Vortrag der Kläger nichts, es sei bekannt, daß der türkische Geheimdienst kurdische Exilorganisationen infiltriert habe, so daß es ihm leicht falle, Teilnehmer an exilpolitischen Aktivitäten zu identifizieren, "wenn diese in hervorgehobener und damit identifizierbarer Art und Weise in den Medien gezeigt werden". Abgesehen davon, daß es auch insoweit der Einzelwertung überlassen bleiben muß, ob auf dieser Grundlage eine Verfolgung bei Rückkehr auslösender Verdacht gegen einen Asylbewerber zu erwarten ist, geht jedenfalls der von den Klägern gezogene Schluß, daß allein schon die Identifizierung einer Person in einem Filmbericht oder auf einem Bild auch eine Gefährdung in diesem Sinne nach sich zieht, fehl. Dazu reicht, eine Identifizierung der Klägerin zu 1. auf der Grundlage des Fernsehberichtes vom 26. März 1994 unterstellt, die bloße Teilnahme an einer Newroz-Feier, wie sie bei den Kurden üblich sind, allein nicht aus, da darin eine hervorgehobene exilpolitische Betätigung in der Regel nicht zu sehen ist.

In Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen und der vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen Wertung ist der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 III Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO in der Form einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz hervorgehenden Willkürverbotes beziehungsweise einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen.

Soweit die Kläger im übrigen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen und dazu auf eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Wiedererkennung der Klägerin zu 1. durch einen Regierungsangestellten der Gemeinsamen Ausländerbehörde in Saarlouis hinweisen, scheidet eine Zulassung bereits deshalb aus, weil der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Sinne von §§ 78 III Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung schützt.