VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.1998 - A 7 K 10610/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13502
Leitsatz:
Schlagwörter: Polen, Österreich (A), Konventionsflüchtlinge, Asylanerkennung, Widerruf, Zuständigkeit, Asylantrag, Offensichtlich unbegründet, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Abschiebungsschutz, Suspensiveffekt
Normen: AsylVfG § 73; AuslG § 51
Auszüge:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, ist zulässig (§§ 36 Abs. 3, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) und begründet.

Nach dem vorliegenden Erkenntnisstand und unter Beachtung der genannten Grundsätze ist das Gericht der Auffassung, daß sich - jedenfalls zum derzeitigen Stand - eine Abweisung der klage nicht mit dem hierfür erforderlichen Maßstab aufdrängt.

Dies ergibt sich hier zwar nicht daraus, daß in Polen politische Verfolgung zu befürchten wäre, jedoch schon daraus, daß der Antragsteller 1978 mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg vom 8.8.1978 in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist und nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht zweifelsfrei feststeht, daß diese Anerkennung keinen Bestand (mehr) hat. So hat allein der Umstand, daß die österreichischen Behörden den Konventionspaß des Antragstellers nicht (mehr) verlängert haben, entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid geäußerten Auffassung, keinen Einfluß auf die Rechtsstellung als Konventionsflüchtling, vielmehr bedarf es für den Wegfall dieser Rechtsstellung einer Aufhebung der Anerkennung, die, sollten die deutschen Behörden zuständig (geworden) sein, nach § 73 AsylVfG zu erfolgen hätte. Eine derartige Entscheidung wurde von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 25.2.1998 jedoch nicht getroffen. Zwar ergibt sich aus den vom Gericht beigezogenen Akten der Ausländerbehörde und einer darin enthaltenen Mitteilung der deutschen Botschaft in Wien vom 11.4.1994 auf Akten Seite 130 sowie einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem österreichen Bundesministerium für Inneres auf Akten Seite 133, daß das österreichische Bundesministerium für Inneres der deutschen Botschaft mitgeteilt hat, daß das Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers bereits durch Bescheid vom 10.3.1994 rechtskräftig negativ entschieden sei, jedoch liegen weder Nachweise über die Aberkennung noch über die - vom Antragsteller bestrittene - Bekanntgabe einer solchen Entscheidung vor.

Da damit aber nicht zweifelsfrei feststeht, daß der Antragsteller nicht (mehr) Inhaber der Rechtsstellung des § 51 Abs. 1 AuslG ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das Bundesamt den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.