VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 27.03.1998 - 11 K 13/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13516
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Libanon (A), Christen, Milizen, FL, Forces Libanaise, Verfolgungssicherheit, Interne Fluchtalternative
Normen: GG Art 16a
Auszüge:

Der Vortrag des Klägers belegt, daß er als Kämpfer auf Seiten der christlichen Miliz Forces Libanaise - FL - im Libanon dem syrischen Geheimdienst bekannt geworden ist.

Es findet nach wie vor eine Abrechnung mit Gegnern aus dem libanesischen Bürgerkrieg statt, den dem sich Syrien seit 1976 beteiligt hat, so etwa mit christlichen Milizionären bzw. den Anhängern der Kata eb/Phalange. Jeder syrische Staatsangehörige, der verdächtigt wird, in Verbindung zu christlichen Milizen im Libanon gestanden zu haben, muß mit Verfolgungsmaßnahmen durch die syrischen Behörden rechnen. Nach der insoweit überzeugenden Ansicht des Deutschen Orient-Institutes stellt die Beteiligung an Kämpfen im libanesischen Bürgerkrieg auf Seiten der FL in den Augen der Syrer eine sehr schwerwiegende "Fehlleistung" dar, die streng und unnachsichtig geahndet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das entsprechende Verhalten unter die Art. 263 ff. des syr. Strafgesetzbuches einordnen läßt, denn jedenfalls stellt es einen "dicken Hammer" dar, und in "solchen Sachen" können dann auch alle menschenrechtswidrigen Praktiken eines autoritären Nichtrechtsstaates drohen, unabhängig davon, ob es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Diese Verfolgung ist auch als eine politische zu werden. Durch die Teilnahme an den Kampfhandlungen im Libanon auf Seiten der von Syrien bekämpften FL hat der Kläger seine oppositionelle Haltung gegen die Präsenz der Syrer im Libanon - und damit zum Regime überhaupt - zum Ausdruck gebracht. An diese politische Anschauung - ein asylerhebliches Merkmal - würde seine Bestrafung anknüpfen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Libanon vor Verfolgung durch den syrischen Staat sicher war oder bei seiner Rückkehr wäre. Denn der syrische Staat hat nach wie vor großen Einfluß im Libanon, so daß die Verfolgung von dem syrischen Staat mißliebigen Personen zumindest durch den Geheimdienst ohne weiteres möglich ist.

Zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den Kläger angesichts des dargelegten landesweiten Geheimdienstsystems auch in Syrien keine inländische Fluchtalternative.