Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor, weil die Kläger die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht inne gehabt haben, wie das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat. Die Kläger haben die Rechtsstellung eines sogenannten Kontingentflüchtlings nicht erworben. Nach dem im Zeitpunkt der Einreise geltenden § 22 Abs. 1 AuslG 1965 konnte der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestellte Stelle einen Ausländer übernehmen, wenn völkerrechtliche, politische oder menschliche Gründe es erforderten. Eine solche Übernahme ist zwar hier erfolgt und es handelte sich auch um eine humanitäre Hilfsaktion; es fehlt jedoch an der außerdem erforderlichen Aufnahme.
Gemäß § 22 AuslG 1965 i.V.m. § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz obliegt es dem Bundesminister des Innern, im Rahmen der Entscheidung über die Übernahme der Ausländer auch darüber zu bestimmen, ob die Flüchtlinge ein zeitlich begrenztes Bleiberecht erhalten oder ob sie auf Dauer aufgenommen werden sollen. Maßgebend ist dabei der erklärte Wille des Bundesministers des Innern im Zeitpunkt der Ankunft der Flüchtlinge. Im vorliegenden Fall war eine Aufnahme auf Dauer nicht gewollt.
Vielmehr läßt sich aufgrund der Gesamtentwicklung in Albanien in den vergangenen Jahren feststellen, daß das Land seine Vergangenheit durch Verwirklichung demokratischer Strukturen zu bewältigen versucht. Dazu gehört auch, daß Personen, die unter dem kommunistischen Regime inhaftiert waren, Entschädigungszahlungen erhalten. Die Behauptung der Kläger, es regierten immer noch "die Kommunisten", die die ehemals Verfolgten auch im jetzigen Zeitpunkt noch verfolgten, läßt sich nicht aufrechterhalten, denn sie ist durch nichts belegt. Das Auswärtige Amt hat dazu in seinem Lagebericht vom 11. April 1997 mitgeteilt, daß der frühere kommunistische Apparat kompletter als in vielen anderen kommunistischen Staaten entmachtet worden sei und im großen Umfang Altfunktionäre aus Betrieben und Verwaltungen der Armee, der Justiz, der Polizei, dem Bildungswesen und dem Auswärtigen Dienst entlassen worden seien.
Die oben dargestellte Entwicklung belegt, daß Albanien gegen Mitglieder des Hoxha-Regimes vorgegangen ist und sich dafür eingesetzt hat, daß ehemals Verfolgte rehabilitiert und entschädigt wurden. Der Kläger zu 1) ist daher wegen unter dem alten Regime erlittener Repressionen nunmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland keiner politischen Verfolgung mehr ausgesetzt.
Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor.
Die Kläger müssen in ihrem Heimatland nicht mit unmenschlicher Behandlung im Sinne dieser Vorschrift rechnen. Zwar ist in Albanien die Situation nicht im Sinne einer völligen Wiederherstellung der Polizeigewalt durch den Staat geklärt, und es muß immer wieder mit einem Aufflackern von bewaffneten Auseinandersetzungen gerechnet werden. Keinesfalls kann diese Situation jedoch als bürgerkriegsähnlich bezeichnet werden. Sofern die Kläger in eine der bewaffneten Auseinandersetzungen gerieten, könnte dies darüber hinaus dem albanischen Staat nicht zugerechnet werden, denn dieser hat alle Anstrengungen unternommen, um dem unkontrollierten privaten Waffengebrauch Einhalt zu gebieten und die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Darüber hinaus ist die Situation in Tirana soweit beruhigt, daß nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Auftreten solcher krimineller Übergriffe ausgegangen werden kann.
Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen nicht vor. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen und extrem zugespitzten Gefahrenlage in Albanien kann nach dem oben Angeführten ausgeschlossen werden. Vielmehr finden die Kläger in der Gegend um Tirana eine weitgehend stabilisierte Situation vor. Auch für den Süden Albaniens kann eine den Klägern drohende Gefahr des sicheren Todes oder schwerster Verletzungen ausgeschlossen werden. Denn die gelegentlich aufflammenden gewaltsamen Auseinandersetzungen erfüllen ebensowenig wie die sich für den Kläger zu 1. möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, den Tatbestand einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.