VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.1998 - A 13 K 15709/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13526
Leitsatz:
Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr, Bewaffnete Auseinandersetzungen, Folgeantrag, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: AsylVfG § 71; AuslG § 53
Auszüge:

Nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht manches dafür, daß im Falle der Antragsteller jedenfalls ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG vorliegen könnte.

Ende Februar 1998 kam es im Kosovo im Raum Drenica - nachdem bis dahin die dortige Lage als "gespannt aber ruhig" beschrieben wurde" - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der jugoslawischen Polizei und bewaffneten Kosovo-Albanern, die auch Opfer in der Zivilbevölkerung gefordert haben. Diese Auseinandersetzungen, in die auch die jugoslawische Armee eingegriffen hat, haben sich im Laufe des März 1998 sowie in der Zeit danach in anderen Gebieten des Kosovo fortgesetzt, insbesondere entlang der dortigen albanischen Grenze. In jüngster Zeit haben die Auseinandersetzungen weiter an Heftigkeit zugenommen und sich auf auf den Raum um die Hauptstadt Pristina erstreckt. Bei den Kämpfen sollen bisher mehr als 300 Menschen getötet worden sein (SZ v. 10.6.1998). In der Kleinstadt Decani sollen 200 Albaner in ein Gefangenenlager verschleppt worden sein. Über ihr Schicksal sei nichts bekannt. Nach einer Erklärung der internationalen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch seien heute Bombardements, Massenexekutionen und die Zerstörung ganzer Dörfer wie im Bosnien-Krieg an der Tagesordnung. Welche Folgerungen sich hieraus für die Asylfolgeanträge der Antragsteller ergeben, muß bei der gegenwärtigen Sachlage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Gericht geht jedoch davon aus, daß im Falle der Antragsteller jedenfalls ein Abschiebungshindernis gem. § 53 AuslG vorliegen könnte. Die Antragsgegnerin wäre im Rahmen ihrer Entscheidung über die Asylfolgeanträge auch verpflichtet gewesen, die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG unabhängig von der Frage der Durchführung eines weiteren Abschiebungsverfahrens zu prüfen.