OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1998 - OVG 6 S 106.97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13528
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Asylbewerberleistungsgesetz, Privatwohnung, Kosten, Kaution, Sachleistungen, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylBlG § 2; BSHG § 3 Abs. 2
Auszüge:

Die Antragsteller haben keinen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch darauf, daß der Antragsgegner für die Zeit ab 14. Januar 1997 die laufenden Kosten der Unterkunft und die Kaution für ihre Wohnung übernimmt. Jedenfalls ab Juni 1997 wird der notwendige Unterkunftsbedarf auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG durch Sachleistungen gedeckt. Die von den Antragstellern verlangte Übernahme der Kosten einer von ihnen gemieteten Wohnung ist keine Sachleistung. Der Antragsgegner ist nicht mehr gem. § 3 Abs. 2 BSHG verpflichtet, angemessenen Wünschen der Antragsteller, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, grundsätzlich zu entsprechen. Das Bezirksamt Wedding ist daher jedenfalls ab Juli 1997 nicht mehr gehindert, die Antragsteller auf die Nutzung einer von der Behörde zur Verfügung gestellten Unterkunft zu verweisen, selbst wenn dadurch wesentlich höhere Kosten entstehen.