VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 28.04.1998 - 13 UE 4488/96.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13536
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Berufung
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen oder quasi-staatlichen Ordnung als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes sind in Afghanistan derzeit und auf absehbare Zeit hinaus nicht erfüllt.

In einer unentschiedenen, wechselhaften und zum Teil unübersichtlichen Bürgerkriegslage, die für die absehbare Zukunft keine Bildung einer neuen staatlichen Ordnung als Folge einer Verständigung zwischen den Bürgerkriegsparteien erwarten läßt, sind die Anforderungen für die Annahme staatsähnlicher Organisationen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, können aus einem anhaltenden Bürgerkrieg hevorgegangene Machtgebilde nur dann als staatsähnliche Organisationen betrachtet werden, wenn diese Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen sind, was grundsätzlich voraussetzt, daß eine Beendigung des Bürgerkriegs auf der Basis einer nichtmilitärischen Lösung zu erwarten ist.

Dies ist in Afghanistan nicht der Fall. An seiner gegenteiligen Einschätzung in dem Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - hält der Senat im Hinblick hierauf nicht mehr fest.

Aus den vorstehend dargestellten Gründen folgt zugleich, daß den Beigeladenen auch der ausländerrechtliche Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden kann. Auch hierfür ist ein Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich.