VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 14.04.1998 - 2 F 62/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13540
Leitsatz:
Schlagwörter: Marokko, Drittstaatenregelung, Abschiebungsschutz, Situation bei Rückkehr, Politische Entwicklung, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Abschiebungshindernis, Menschenrechtswidrige Behandlung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 26a; AuslG § 53 Abs. 4
Auszüge:

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, daß dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Marokko droht.

Die politischen Verhältnisse in Marokko haben sich nämlich seit der Ausreise des Antragstellers deutlich hinsichtlich der Menschenrechtslage verbessert. Nachdem 1992 in der Präambel der marokkanischen Verfassung die Verpflichtung zur Wahrung der universell anerkannten Menschenrechte aufgenommen worden ist, hat Marokko mehrere multilaterale Menschenrechtsabkommen unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzung verläuft jedoch schleppend und mit gewissen Widerständen seitens der Behörden. Jedoch legt Marokko sehr großen Wert auf eine nach außen plakative Menschenrechtspolitik, so daß die Regierung auch innerstaatlich unter Zugzwang gerät.

Eine unmittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ist derzeit nicht festzustellen. Allerdings sind die staatlichen Kräfte bemüht, den militanten Islamismus einzudämmen, so daß eine Freilassung verhafteter Islamisten nicht wahrscheinlich ist, wobei diese auch in erster Linie wegen gewöhnlicher Strafdelikte, wie dem unerlaubten Führen von Waffen, verurteilt worden sind.

Auch das Orient-Institut führt in seiner Stellungnahme vom 28.3.1995 an das VG Hamburg aus, daß seit 1994 innenpolitische Veränderungen eingetreten sind, die zu einer relativen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Zwar sei das politische System in Marokko noch immer ein autoritäres und kein liberales, jedoch sei es in Teilbereichen zu Verbesserungen gekommen.

Aufgrund dieser verbesserten Menschenrechtslage kann nach der Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller heute bei einer Rückkehr nach Marokko eine politische Verfolgung droht. Dies gilt auch im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Schließlich hat das Bundesamt auch zutreffend festgestellt, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Insbesondere hat der Antragsteller keine Umstände dafür vorgetragen, daß ihm ausnahmsweise bei einer Rückkehr nach Marokko aufgrund seiner Asylantragstellung eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Denn marokkanische Asylbewerber haben bei einer Rückkehr nach Marokko generell keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.