OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.1998 - 23 A 1400/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13554
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Prozesskostenhilfe, Anwaltszwang, Darlegungserfordernis, Bosnier, Verfolgung
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AsylVfG § 78 Abs. 3; VwGO § 67 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Der Antrag der Antragsteller ist zulässig. Zwar ist der Antrag durch die Antragsteller persönlich gestellt worden. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach sich unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, sofern er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, gilt indes gemäß den §§ 166, 173 VwGO i.V.m. §§ 78 Abs. 3, 117 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht für den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen (beabsichtigten) Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Es kann offenbleiben, ob bezüglich des Maßes an Begründungserfordernis eines Antrages der in Rede stehenden Art zu verlangen ist, daß der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller in laienhafter Weise in groben Zügen darlegt, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll und warum die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes für gegeben erachtet werden oder ob das Vorliegen möglicherweise gegebener Zulassungsgründe von Amts wegen zu prüfen ist.

Denn der Antrag der Antragsteller bleibt nach dem einen wie nach dem anderen Prüfungsrahmen ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in jedem Fall keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Der Senat hat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in der jüngeren Vergangenhgeit in ständiger Rechtsprechung aufgrund der seit dem Spätsommer 1995 und insbesondere seit dem Friedensvertrag von Dayton eingetretenen politischen Entwicklung in Bosnien-Herzegowina eine Asylberechtigung bosnischer Staatsangehöriger verneint, weil jedenfalls auf dem Gebiet der "Föderation Bosnien und Herzegowina" keine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt.