Das Rechtsmittel, mit dem der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1997 begehrt, durch das seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Weisungen der Beklagten Nr. 3/94 und 8/94 abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, "ob die strikte Einhaltung der Stichtagsregelung in jedem Falle Voraussetzung ist, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu begründen", stellt sich in einem Berufungsverfahren nicht. Denn das Asylverfahren, das der Kläger derzeit vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht betreibt, ist nicht abgeschlossen, so daß die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis bereits gemäß § 11 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen ist.
Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 11 Abs. 1 AuslG kommt nur in Betracht, wenn das Ausländergesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Einen derartigen gesetzlichen Anspruch stellt das von dem Kläger geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht dar. Denn dieses gründet sich auf § 30 AuslG, wobei im Falle des Vorliegens einer Anordnung gemäß § 32 Satz 1 AuslG bei Erfüllung der darin vorgesehenen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, daß dem Ausländer Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden sollten. Damit ist aber kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis gegeben. Gleiches würde auch dann gelten, wenn man mit dem VGH Mannheim (Urt. v. 17.12.1993, NVwZ 1994 S. 400 ff.) davon ausgehen wollte, daß mit der Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG für die durch die Anordnung begünstigten Ausländer ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Erteilung (und Verlängerung) der Aufenthaltsbefugnis entsteht, wenn sie die dafür in der Anordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Denn ob und unter welchen Voraussetzungen die oberste Landesbehörde eine derartige Anordnung erläßt, steht in ihrem - politisch determinierten - Ermessen. Darüber hinaus bedarf gemäß Satz 2 der Vorschrift die Anordnung zu ihrer Wirksamkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 11 Abs. 1 AuslG auf Erteilung einer Aufenhaltsbefugnis ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Auch wenn die Regelungen der Behörde für Inneres der Beklagten in den Weisungen 3/94 und 8/94 mangels Veröffentlichung keinen Rechtssatzcharakter haben, kommt ihnen im Außenverhältnis doch eine ermessensbindende Wirkung zu. Auch eine tatsächliche gleichmäßige Übung der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessenausübung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis genm. § 30 AuslG gibt dem Kläger indessen keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 11 Abs. 1 AuslG.
Darüber hinaus bedarf es keiner Klärung im Berufungsverfahren, daß die Regelung der Nr. 1.3 der Weisung 3/94 in Gestalt der Weisung der Nr. 8/94, mit der der Stichtag für die Rücknahme des Asyl (folge-)antrages bzw. eines gegen eine ablehnende Entscheidung eingelegten Rechtsmittels auf den 31. März 1995 festgelegt worden ist (Stichtagsregelung), nicht zu beanstanden ist. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 S. 1 AuslG selbst, daß der obersten Landesbehörde für die Ausgestaltung der Anordnung - ähnlich wie in § 54 AuslG - ein politisch determiniertes Ermessen eingeräumt ist. Ob dieses Ermessen einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist oder ob derartige Anordnungen ähnlich wie Abschiebestopperlasse gemäß § 54 AuslG wegen ihrer weitreichenden Folgewirkungen als politische Grundsatzentscheidungen allein in das Ermessen der Innenministerien des Bundes und der Länder gestellt sind und subjektive, einklagbare Rechte einzelner Ausländer insoweit grundsätzlich ausgeschlossen sind, kann im Zulassungsverfahren dahinstehen. Denn die Grenzen eines eingeräumten Ermessens sind durch die Stichtagsregelung zweifelsfrei nicht überschritten.