VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1998 - A 9 S 1269/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13564
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausländer, Asylverfahren, Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Prozesskostenhilfe, Fristen, Darlegungserfordernis
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AsylVfG § 78 Abs. 3
Auszüge:

Die Berufung kann nur aus einem der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründe zugelassen werden. Außerdem muß die Zulassung nach § 78 Abs. 4 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt und dabei dargelegt werden, aus welchen Gründen die Berufung zuzulassen ist. Aus diesen gesetzlichen Voraussetzungen ergibt sich, daß das Rechtsmittelgericht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht von Amts wegen zu prüfen hat, sondern auf die Prüfung der fristgerecht geltend gemachten und näher dargelegten Zulassungsgründe beschränkt ist. Diese Rechtslage kann durch einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Zulassungsantrag nicht umgangen werden; auch hier muß die Bindung eines Rechtsmittelgerichts an das fristgerechte Zulassungsvorbringen im Grundsatz aufrecht erhalten werden. Allerdings muß in Rechnung gestellt werden, daß der Rechtsmittelführer in aller Regel noch keinen Rechtsanwalt hat, weshalb eine richtige Zuordnung des Zulassungsvorbringens zu einem Zulassungsgrund nicht verlangt werden kann und auch an die Darlegung des Zulassungsvorbringens selbst keine hohen Anforderungen gestellt werden können. Es genügt daher, ist aber auch erforderlich, daß der Rechtsmittelführer sein Prozeßkostenhilfegesuch innerhalb der für den beabsichtigten Zulassungsantrag selbst geltenden Frist stellt und darin oder doch noch innerhalb derselben Frist in groben Zügen darlegt, aus welchen Gründen er das ergangene Urteil für falsch hält. So angestoßen, hat dann das Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob dieses Vorbringen einen gesetzlichen Zulassungsgrund erfüllt oder doch - bei entsprechender künftiger Darlegung - zu erfüllen geeignet erscheint.

Der Kläger aber hat zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs nichts vorgetragen, woraus sich ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylVfG herleiten ließe. Dabei stellt der Senat in Rechnung, daß der Kläger als Ausländer des Deutschen ersichtlich kaum mächtig ist. Die handschriftlichen Ausführungen, die er bei Stellung des Prozeßkostenhilfeantrags beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, erschöpfen sich indes in einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Auf dieses ist das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluß, auf welchen das angefochtene Urteil Bezug nimmt, ausführlich eingegangen.