VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.1998 - A 2 S 28/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13566
Leitsatz:

1. (Syrisch-orthodoxe) Christen aus Syrien wurden Anfang 1993 und werden auch derzeit nicht als Gruppe politisch verfolgt (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs).

2. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Verfolgungsmaßnahmen von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Intensität drohen in Syrien in Einzelfällen allenfalls nahen Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner.

3. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle einer Abschiebung nach Syrien politische Verfolgung in Gestalt von Inhaftierung, Mißhandlung und Folter, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht einer gegen das syrische Regime gerichteten politischen Betätigung (in Syrien oder im Ausland) zu begründen. Verdachtsmomente in diesem Sinne bilden weder die Stellung eines Asylantrages noch der lange Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch die Zugehörigkeit zur christlichen/syrisch-orthodoxen Bevölkerungsgruppe (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des früheren 16. Senats des erk. Gerichtshofs, vgl. Urteil v. 15.07.1993 - A 16 S 282/93 - ).

4. Syrische Staatsangehörige haben allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Assyrisch-Demokratischen Organisation (ADO) in ihrem Heimatsstaat nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs).

5. Syrischen Staatsangehörigen drohen wegen der familiären Verbundenheit zu in Deutschland lebenden Angehörigen im Falle der Abschiebung nach Syrien Verfolgungmaßnahmen grundsätzlich nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der familiären Verbundenheit und dem Grad des mutmaßlichen Verfolgungsinteresses an den in Deutschland verbleibenden Verwandten, beachtlich wahrscheinlich ist, daß die syrischen Behörden auch den Rückkehrer dem Umfeld der Regimegegner zurechnen oder - unabhängig davon - jedenfalls zur Ausforschung der Verhältnisse seiner verdächtigen Angehörigen gegen ihn vorgehen.

6. Bei Vorliegen mehrerer politische Verfolgung möglicherweise begründender Umstände dürfen diese nicht isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden, ob jeder einzelne von ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen wird. Ob dies der Fall ist, muß vielmehr im Einzelfall aufgrund einer wertenden Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts einschließlich der politischen Situation im Herkunftsland geprüft und beurteilt werden. Eine Automatik oder Zwangsläufigkeit dahingehend, daß sich aus der bloßen Summierung mehrerer nur möglicher Verfolgungsgründe die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt, besteht nicht (wie BVerwG, Beschluß vom 12.7.1983, Inf AuslR 1983, 257, und Urteil vom 27.6.1989, BVerwGE 82, 171, 173). (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Christen (syrisch-orthodoxe), Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung, ADO, Mitglieder, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Objektive Nachfluchtgründe, Sippenhaft, Situation bei Rückkehr, Einreise, Befragung, Gesamtschau
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

1. (Syrisch-orthodoxe) Christen aus Syrien wurden Anfang 1993 und werden auch derzeit nicht als Gruppe politisch verfolgt (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs).

2. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Verfolgungsmaßnahmen von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Intensität drohen in Syrien in Einzelfällen allenfalls nahen Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner.

3. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle einer Abschiebung nach Syrien politische Verfolgung in Gestalt von Inhaftierung, Mißhandlung und Folter, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht einer gegen das syrische Regime gerichteten politischen Betätigung (in Syrien oder im Ausland) zu begründen. Verdachtsmomente in diesem Sinne bilden weder die Stellung eines Asylantrages noch der lange Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch die Zugehörigkeit zur christlichen/syrisch-orthodoxen Bevölkerungsgruppe (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des früheren 16. Senats des erk. Gerichtshofs, vgl. Urteil v. 15.07.1993 - A 16 S 282/93 - ).

4. Syrische Staatsangehörige haben allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Assyrisch-Demokratischen Organisation (ADO) in ihrem Heimatsstaat nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen (Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs).

5. Syrischen Staatsangehörigen drohen wegen der familiären Verbundenheit zu in Deutschland lebenden Angehörigen im Falle der Abschiebung nach Syrien Verfolgungmaßnahmen grundsätzlich nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der familiären Verbundenheit und dem Grad des mutmaßlichen Verfolgungsinteresses an den in Deutschland verbleibenden Verwandten, beachtlich wahrscheinlich ist, daß die syrischen Behörden auch den Rückkehrer dem Umfeld der Regimegegner zurechnen oder - unabhängig davon - jedenfalls zur Ausforschung der Verhältnisse seiner verdächtigen Angehörigen gegen ihn vorgehen.

6. Bei Vorliegen mehrerer politische Verfolgung möglicherweise begründender Umstände dürfen diese nicht isoliert voneinander im Hinblick darauf beurteilt werden, ob jeder einzelne von ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen wird. Ob dies der Fall ist, muß vielmehr im Einzelfall aufgrund einer wertenden Gesamtschau des jeweiligen Lebenssachverhalts einschließlich der politischen Situation im Herkunftsland geprüft und beurteilt werden. Eine Automatik oder Zwangsläufigkeit dahingehend, daß sich aus der bloßen Summierung mehrerer nur möglicher Verfolgungsgründe die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt, besteht nicht (wie BVerwG, Beschluß vom 12.7.1983, Inf AuslR 1983, 257, und Urteil vom 27.6.1989, BVerwGE 82, 171, 173). (amtliche Leitsätze)