VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1998 - A 6 S 3271/96 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13568
Leitsatz:

1. Chinesischen Staatsangehörigen droht wegen Verstoßes gegen die Ausreisebestimmungen der Volksrepublik China gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung nach § 176 StGB-VR China, Anordnung von Gewahrsamsuntersuchung oder Umerziehung durch Arbeit.

2. Chinesischen Staatsangehörigen drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung oder sonstige asylrechtlich erhebliche Repressalien wegen Asylantragstellung.

3. Die Teilnahme an regimefeindlichen Aktionen im Zusammenhang mit den Studentenunruhen des Jahres 1989 von Personen, die sonst nicht konterrevolutionär in Erscheinung getreten sind, führt derzeit und in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung.

4. Die einfache Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen und die bloße Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: China, Demokratiebewegung, Regimegegner, Flugblätter, Haft, Misshandlungen, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Exilpolitische Betätigung, FDC, Strafverfolgung, Umerziehung
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; ChinStGB § 176
Auszüge:

1. Chinesischen Staatsangehörigen droht wegen Verstoßes gegen die Ausreisebestimmungen der Volksrepublik China gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung nach § 176 StGB-VR China, Anordnung von Gewahrsamsuntersuchung oder Umerziehung durch Arbeit.

2. Chinesischen Staatsangehörigen drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung oder sonstige asylrechtlich erhebliche Repressalien wegen Asylantragstellung.

3. Die Teilnahme an regimefeindlichen Aktionen im Zusammenhang mit den Studentenunruhen des Jahres 1989 von Personen, die sonst nicht konterrevolutionär in Erscheinung getreten sind, führt derzeit und in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung.

4. Die einfache Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen und die bloße Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. (amtliche Leitsätze)