Ein erheblicher und substantiierter Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zu dem vom Asylkläger geltend gemachten Verfolgungsgeschehen darf nur dann abgelehnt werden, wenn das Vorbringen entweder in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Umstand allein, daß das Gericht aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs zu der Überzeugung gelangt ist, das Vorbringen des Asylklägers sei nicht glaubhaft, rechtfertigt noch nicht die Ablehnung eines solchen Beweisantrages (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - InfAuslR 90, 38). (amtlicher Leitsatz)
Ein erheblicher und substantiierter Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zu dem vom Asylkläger geltend gemachten Verfolgungsgeschehen darf nur dann abgelehnt werden, wenn das Vorbringen entweder in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Umstand allein, daß das Gericht aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs zu der Überzeugung gelangt ist, das Vorbringen des Asylklägers sei nicht glaubhaft, rechtfertigt noch nicht die Ablehnung eines solchen Beweisantrages (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - InfAuslR 90, 38). (amtlicher Leitsatz)