Auch vor dem Hintergrund der erbitterten, auf beide Seiten mit Übergriffen auf die Zivilbevölkerung einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den algerischen Sicherheitskräften und den gewaltbereiten Islamisten besteht für einen an diesem Kampfgeschehen unbeteiligten Algerier keine so extreme Gefahrenlage, daß seine Abschiebung nach Algerien unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. (amtlicher Leitsatz)
Auch vor dem Hintergrund der erbitterten, auf beide Seiten mit Übergriffen auf die Zivilbevölkerung einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den algerischen Sicherheitskräften und den gewaltbereiten Islamisten besteht für einen an diesem Kampfgeschehen unbeteiligten Algerier keine so extreme Gefahrenlage, daß seine Abschiebung nach Algerien unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. (amtlicher Leitsatz)