1. Auf die Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO durch die Bescheidung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages erst in den Urteilsgründen kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden, wenn es der Prozeßbevollmächtigte versäumt hat, auf die Einhaltung des § 86 Abs. 2 VwGO durch das Gericht zu dringen.
2. Einem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag braucht das Gericht nicht nachzugehen, wenn ihm zu dem Beweisthema amtliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten vorliegen, die eine hinreichend sicherer Lagebeurteilung erlauben. (amtliche Leitsätze)
1. Auf die Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO durch die Bescheidung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages erst in den Urteilsgründen kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden, wenn es der Prozeßbevollmächtigte versäumt hat, auf die Einhaltung des § 86 Abs. 2 VwGO durch das Gericht zu dringen.
2. Einem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag braucht das Gericht nicht nachzugehen, wenn ihm zu dem Beweisthema amtliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten vorliegen, die eine hinreichend sicherer Lagebeurteilung erlauben. (amtliche Leitsätze)