OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 29.05.1998 - OVG Bs VI(VII) 209/9 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13574
Leitsatz:

1. Auf die Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO durch die Bescheidung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages erst in den Urteilsgründen kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden, wenn es der Prozeßbevollmächtigte versäumt hat, auf die Einhaltung des § 86 Abs. 2 VwGO durch das Gericht zu dringen.

2. Einem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag braucht das Gericht nicht nachzugehen, wenn ihm zu dem Beweisthema amtliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten vorliegen, die eine hinreichend sicherer Lagebeurteilung erlauben. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Liberianer, Asylverfahren, Verfahrensrecht, Beweisantrag, rechtliches Gehör, Gutachten, Sachaufklärungspflicht, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Situation bei Rückkehr, Berufungszulassungsantrag
Normen: VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; ZPO § 412; AuslG § 53
Auszüge:

1. Auf die Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO durch die Bescheidung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages erst in den Urteilsgründen kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden, wenn es der Prozeßbevollmächtigte versäumt hat, auf die Einhaltung des § 86 Abs. 2 VwGO durch das Gericht zu dringen.

2. Einem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag braucht das Gericht nicht nachzugehen, wenn ihm zu dem Beweisthema amtliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten vorliegen, die eine hinreichend sicherer Lagebeurteilung erlauben. (amtliche Leitsätze)