OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 20.04.1998 - 6 Bs 95/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13578
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Beschwerde, Anschlussbeschwerde, Streitgegenstand, Ausweisung, Einreiseverbot, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Feststellungsinteresse, Betretenserlaubnis, Zuständigkeit
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 127; AuslG § 9 Abs. 3; AuslG § 64 Abs. 1; AuslG § 72 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

1. Eine Anschlußberufung/Anschlußbeschwerde ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie denselben Streitgegenstand wie das zugelassene Rechtsmittel betrifft.

2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind auch Feststellungsanträge möglich.

3. Die Ausweisung begründet die Zuständigkeit der sie verfügenden Ausländerbehörde weder auf einen Antrag des ausgereisten Positivstaaters auf Feststellung, daß er in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfe, noch für die Erteilung einer Betretenserlaubnis.