VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 16.06.1998 - AN 12 K 98.32209 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13590
Leitsatz:

1. Ein kurzfristiger verfolgungsfreier Aufenthalt im Nordirak erlaubt keine Prognose für die Zukunft und rechtfertigt nicht den Widerrruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

2. Es besteht weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung.

3. Eine interne Fluchtalternative in der Schutzzone im Nordirak besteht nicht. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Irak, Nordirak, Kurden, Antragstellung als Asylgrund, Illegale Ausreise, Interne Fluchtalternative, Schutzzone, Abschiebungsschutz, Widerruf
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

1. Ein kurzfristiger verfolgungsfreier Aufenthalt im Nordirak erlaubt keine Prognose für die Zukunft und rechtfertigt nicht den Widerrruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

2. Es besteht weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung.

3. Eine interne Fluchtalternative in der Schutzzone im Nordirak besteht nicht. (amtliche Leitsätze)