1. Ein kurzfristiger verfolgungsfreier Aufenthalt im Nordirak erlaubt keine Prognose für die Zukunft und rechtfertigt nicht den Widerrruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
2. Es besteht weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung.
3. Eine interne Fluchtalternative in der Schutzzone im Nordirak besteht nicht. (amtliche Leitsätze)
1. Ein kurzfristiger verfolgungsfreier Aufenthalt im Nordirak erlaubt keine Prognose für die Zukunft und rechtfertigt nicht den Widerrruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
2. Es besteht weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung.
3. Eine interne Fluchtalternative in der Schutzzone im Nordirak besteht nicht. (amtliche Leitsätze)