VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 16.04.1998 - 5 L 381/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13600
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Sozialhilfe, Räumliche Beschränkung, Freizügigkeit
Normen: BSHG § 120 Abs. 5
Auszüge:

Der Hilfebedürftige kann regelmäßig nur erwarten, daß der örtliche Träger der Sozialhilfe die Reise- und Verpflegungskosten für die Rückkehr in das Bundesland übernimmt, in dem ihm seine Aufenthaltsbefugnis (erstmalig) erteilt worden ist. Dafür, daß demgegenüber etwa auf Dauer volle Sozialhilfeleistungen am Ort des selbstgewählten Aufenthalts gewäht werden müßten, bietet § 120 Abs. 5 BSHG keine Handhabe.