OLG Hamm

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Zitieren als:
OLG Hamm, Urteil vom 26.05.1998 - 4 Ss 88/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13602
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerber, Straftäter, Pass, Visum, Einreisestempel, Ausreisestempel, Urkundenfälschung
Normen: StGB § 267
Auszüge:

Die Entfernung eines bulgarischen und eines ungarischen Visums aus einem türkischen Paß erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), da dies die Erklärungen der türkischen Paßbehörde nicht berührt. Ebenso verhält es sich mit der Veränderung der Stempel der Grenzbehörden. Mit der Dauer des Visums und der dokumentierten Ein- und Ausreise hat sich die Beweisbedeutung der Paßeintragungen erschöpft. Diese Einzelurkunden bilden auch keine Gesamturkunde.