OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.1998 - A 1 S 134/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13608
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Nordirak, Kurden, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Versorgungslage, Berufungszulassungsantrag, Bundesbeauftragter, Darlegungserfordernis, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Einschätzung des Beteiligten, "es müsse davon ausgegangen werden, daß Kurden im Nordirak im allgemeinen eine, wenn auch bescheidene wirtschaftliche Existenz finden können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, liegt indes keine für eine ordnungsgemäße Antragsbegründung erforderliche Durchdringung der aufgeworfenen Grundsatzfrage zugrunde. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beteiligten gewesen, die auch zur Wirtschaftlage im Irak vorhandenen Erkenntnismittel heranzuziehen, auszuwerten und dem Gericht erläuternd aufzuzeigen, daß danach Anhaltspunkte für ein - noch als gewährleistet anzusehendes - wirtschaftliches Existenzminimum im Nordirak bestehen. Demgegenüber rechtfertigt der bloße Hinweis darauf, daß es hinsichtlich der im Nordirak lebenden etwa zwei Millionen Kurden keine Anhaltspunkte für Hungersnöte oder ähnlich schwere Mangelerscheinungen gebe, nicht die Zulassung der Berufung.