1. Hindus können in Afghanistan Abschiebungsschutz in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG beanspruchen, weil sie im Falle einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich der Taliban von jeder Versorgungsmöglichkeit abgeschnitten und deshalb einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
2. Bei der Prognose ist allein auf den Herrschaftsbereich der Taliban abzustellen, weil die nördlichen Landesteile nicht erreichbar sind (im Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.3.98 - A 13 S 3665/95 -).