Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.
Nach Auffassung der Kammer muß nicht zwangsläufig ein Folgeantrag immer schon dann in dem Sinne erfolgreich sein, daß ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, wenn er auf ein Vorbringen gestützt wird, das nicht nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, einen Asylanspruch zu tragen. An der Geeignetheit fehlt es vielmehr auch dann, wennn bereits für einen vergleichbaren Sachvortrag in einem anderen Asylverfahren mit den Erkenntnismitteln des Hauptsacheverfahrens entschieden wurde, daß dieses Vorbringen keine Asylanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigt. Im anderen Fall sähe sich vor allem das Gericht aber auch das Bundesamt mit der paradoxen Situation konfrontiert, daß der Sache nach derselbe Sachvortrag - vorliegend konkret: die gleiche Exilaktivität - einer Klage im Folgeverfahren zum ( vorläufigen ) Erfolg verhelfen würde, der in einem Erstverfahren ohne Aussicht auf Erfolg wäre.
Von daher fehlt es bei Wiederaufgreifensgründen, die von einer Vielzahl von Personen geltend gemacht werden können, weil sie, etwa wie der Antragsteller, an ein und derselben exilpolitischen Veranstaltung teilgenommen haben, dann an der Geeignetheit zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung, wenn hinsichtlich dieser Aktivität oder dieser Art von Aktivität eine Entscheidung über die Asylrelevanz bereits getroffen ist. In Anlehnung an die Rechtslage bei der Behauptung einer Veränderung der allgemeinen Verhältnisse im Verfolgerstaat ist bei einer solchen Fallkonstellation zu fordern, daß das Vorbringen des Folgeantragstellers Anlaß für - dann von Amts wegen einsetzende - neuerliche und weitergehende Sachverhaltsermittlung gibt.
Im vorliegenden Fall ist - soweit sich der Antragsteller auf seine Teilnahme an einem Hungerstreik im Januar 1998 in der Saarbrücker Johanneskirche und einen Marsch zum Saarländischen Innenministerium beruft - eine solche Fallkonstellation gegeben, wobei das Vorbringen des Antragstellers aber nicht geeignet ist, die in einem Hauptsacheverfahren betreffend einen Asylerstantrag getroffenen Feststellungen der Kammer in Frage zu stellen.
Zur Frage der Asylrelevanz exilpolitischer Aktivitäten im allgemeinen und des auch vom Antragsteller angeführten Hungerstreiks im Januar 1998 in Saarbrücken im besonderen hat die Kammer in zwei Urteilen vom 19.03.1998 in den Verfahren 6 K 489/ 97. A und 6 K 534/ 97. A wie folgt Stellung genommen:....
Die Teilnahme des Antragstellers an dem Hungerstreik in Saarbrücken stellt sich ungeachtet der großen Publizitätswirksamkeit dieser Aktion sowie der Veröffentlichung der Namen der Hungerstreikenden in der Özgür Politika als Exilaktivität niedrigen Profils dar, die nicht geeignet ist, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung im Falle der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens herbeizuführen, da - wie aufgezeigt- in zwei Hauptsacheverfahren die vorliegend in Rede gestellte Exilaktivität dahingehend rechtlich gewürdigt wurde, daß sie weder geeignet ist, ein Abschiebeverbot zu begründen ( so Urteil vom 19.03.1998 - 6 K 489/ 97. A- ) noch das Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigt ( so Urteil vom 19.03.1998 -6 K 534/ 97. A- ).