VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 22.04.1998 - 9 K 377/95.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13624
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, LTTE, Mitglieder, Glaubwürdigkeit, Drittstaatenregelung, Klage, Bundesbeauftragter
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Soweit die Beanstandungsklage die in Nr. 2 getroffene Feststellung betrifft, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist die Klage unbegründet, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Der Beigeladene ist vorverfolgt ausgereist, weil ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle politische Verfolgung drohte. So hat der Beigeladene glaubhaft dargelegt, daß er in der Zeit von 1989 bis 1994 Mitglied der LTTE gewesen ist, während dieser Zeit in Lagern der LTTE gelebt hat und auch an Kampfhandlungen mit der srilankischen Armee teilgenommen hat.

Unter Zugrundelegung dieses glaubhaften Vortrags des Beigeladenen muß dieser bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit weiterer Verfolgung rechnen. Die einen Asylanspruch auschließende hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wäre nur dann auszuschließen, wenn an einer künftigen Sicherheit des Beigeladenen in seiner Heimat keine ernstlichen Zweifel bestünden, Opfer einer Verfolgung zu werden also lediglich als theoretische Möglichkeit erschiene. Davon kann im Falle des Beigeladenen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht ausgegangen werden, da er aktives Mitglied der LTTE war und nicht auszuschließen ist, daß dies im Falle einer Identitätsprüfung des Beigeladenen, die angesichts der Sicherheitslage in Sri Lanka gerade im Bezug auf junge Tamilen oft erfolgt, bekannt ist bzw. nach entsprechender Auskunftseinholung durch die Sicherheitsbehörden bekannt wird (zur Verfolgung von LTTE- Mitgliedern AA, Lagebericht vom 17. März 1997). Das Geschehen liegt auch noch nicht so lange zurück, daß für die Behörden das Interesse an einer Verfolgung des Beigeladenen entfallen ist.