VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 17.04.1998 - 9 ZB 98.31025 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13626
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, Abschiebungshindernis, HIV/AIDS, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3
Auszüge:

Der zulässige Antrag auf Berufung ist begründet.

Der Bundesbeauftragte macht zutreffend geltend, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltunsgerichts (Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331; v. 15.4.1997, NVwZ 1997, 1127 und v. 25.11.1997, DVBl. 1998, 284) beruht.

Im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers an einer HIV-Infektion ist im Berufungsverfahren darüber zu entscheiden, ob wegen unzureichender medizinischer Versorgung des Klägers in seiner Heimat das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt. Selbst wenn am Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Zweifel bestehen sollte, wäre die Berufung wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG und Abs. 6 S. 1 AuslG zuzulassen.

Auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der vom Bundesbeauftragten als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch bei einer generell unheilbaren Erkrankung eine Feststellung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in Betracht kommt, ist nicht mehr einzugehen. Unerheblich ist auch, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht, weil den Anforderungen von Art. 3 EMRK durch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG wie auch nach Abs. 6 S. 1 AuslG genügt sein kann. Zulassungsrechtlich ist allein relevant, daß die der Klage stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltunsgerichts abweicht und dieser Zulassungsrund zutreffend vom Bundesbeauftragten dargelegt ist.