VG Göttingen

Merkliste
Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 26.01.1998 - 4 A 4293/96 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13632
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Bosnien-Herzegowina, Krankheit, Psychische Erkrankung, Situation bei Rückkehr, Medizinische Versorgung, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Prüfungskompetenz, Duldung
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 4
Auszüge:

Soweit der Kläger sich auf ein Abschiebungshindernis wegen der Betreuungsbedürftigkeit seiner erkrankten Mutter gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK beruft, kann dies im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, denn § 53 AuslG erfaßt ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen. Zu solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gehört der Schutz familiärer Bindungen i.S.v. Art. 8 EMRK im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht. Einwände gegen die Abschiebung der Durchführung als solcher wegen schutzwürdiger familiärer Bindungen sind erst auf der Stufe des Vollzugs der Abschiebung zu prüfen und gegebenenfalls durch die Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu berücksichtigen.

Hingegen ist dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren.

Ausweislich der fachärztlichen Atteste befindet sich der Kläger seit dem 19.04.94 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Da sich die gesundheitliche Stabilisierung für den Kläger ausweislich des schon erwähnten Kurzberichtes vom 23.12.1997 erst unter Gabe von Fluanxol und Valium gebessert hat, ist der Kläger auf die Behandlung mit den genannten Medikamenten angewiesen. Eine solche Behandlung ist jedoch in Bosnien und Herzegowina nicht möglich.