VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.05.1998 - 6 K 901/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13638
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerber, Umverteilung, Arbeitsplatz, Lebensunterhalt, Unterbringung, Gemeinschaftsunterkünfte, Ermessen, Schutz von Ehe und Familie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123; AsylVfG § 51 Abs. 1; GG Art. 6
Auszüge:

Verpflichtung der Ausländerbehörde, dem Antrag auf Umverteilung einer zairischen Familie von Tübingen nach Rottenburg zu entsprechen.

Die fünfköpfige Familie wohnte in einer Asylbewerberunterkunft in sehr beengten, die familiäre Lebensgemeinschaft beeinträchtigenden Verhältnissen. Der Antragsteller zu 1) stand in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und verdiente den Lebensunterhalt für die gesamte Familie. Die Antragsteller hatten in Tübingen eine Mietwohnung in Aussicht, die angemessen groß war und auch weniger kostete als die Unterbringung in der Asylbewerberunterkunft.

Das Gericht stellte fest, die Ablehnung der Umverteilung erweise sich als ermessensfehlerhaft, weil die von den Antragstellern geltend und glaubhaft gemachten Belange nicht in einer dem Art. 6 GG ausreichend Rechnung tragenden Weise eingeflossen seien.

Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, daß die Mietwohnung nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache freigehalten werde.