VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 18.03.1998 - 11 K 95/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13640
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Kurden, Minderjährige, Kinder, Familienasyl, Antragstellung, Unverzüglichkeit, Gruppenverfolgung
Normen: AsylVfG § 26 Abs. 2; AsylVfG § 26 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

Asylsache eines Kindes syrischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit, dessen Vater in der BRD ein Asylverfahren betreibt, das aber selbst in Frankreich geboren wurde und unmittelbar nach der Einreise in die BRD einen Asylantrag gestellt hat.

 

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht zu.

Einer Gewährung von Familienasyl würde entgegenstehen, daß der Kläger den Erfordernissen des § 26 Abs. 2 i.V.m. 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht genügt. Zwar unterfällt der Kläger dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht unmittelbar. Eine ausdrückliche Regelung für Kinder, die - wie der Kläger - in der Bundesrepublik Deutschland nach Asylbeantragung des Familienmitgliedes und vor dessen Anerkennung geboren sind, enthält § 26 AsylVfG nicht. Allerdings ergibt sich unschwer aus Sinn und Zweck der Regelung, daß auch diese Kinder in den Kreis der durch § 26 AsylVfG begünstigten Personen einzubeziehen sind.

Hinsichtlich der in einem derartigen Fall geltenden Antragsfrist ist die Konstellation am ehesten mit derjenigen der mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erfaßten nachgereisten Familienangehörigen vergleichbar. Eine Anerkennung im Wege des Familienasyls kommt demnach nur in Betracht, wenn der Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt wird, wobei unverzüglich dabei grundsätzlich bedeutet, daß die vorzunehmende Handlung ohne schuldhaftes Verzögern ( vgl. § 121 BGB ) erfolgt.

Angesichts des Umstands, daß der Kläger schon am 11.07.1996 geboren wurde, ist mit der Asylbeantragung am 12.12.1997 dem Erfordernis der Unverzüglichkeit aber nicht genüge getan.

Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger in Syrien keine politische Verfolgung. Die in Syrien lebenden Kurden unterliegen keiner unmittelbar oder mittelbar staatlichen, gruppengerichteten Verfolgung.