LG Berlin

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Zitieren als:
LG Berlin, Beschluss vom 24.03.1998 - 86 T XIV 56/98 B - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13644
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Asylantragstellung, Ausländerbehörde, Weiterleitung, Wirksamwerden
Normen: AsylVfG § 14 Abs. 4; AuslG § 57 Abs. 2; AsylVfG § 55 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Gegen den Betroffenen darf keine Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 14 Abs. 4 AsylVfG nicht erfüllt sind.

Dem Betroffenen ist gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG der Aufenhalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet, weil er im Sinne dieser Vorschrift einen förmlichen Asylantrag gestellt hat. Insbesondere finden vorliegend die Regelungen des des § 14 Abs. 4 AsylVfG keine Anwendung, welche die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung trotz eines gestellten Asylantrags unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.

Der Betroffene befand sich zum Zeitpunkt des Asylantrags noch nicht im Sinne dieser Vorschrift in Sicherungshaft. Die Antragstellung durch den Betroffenen erfolgte mit Datum vom 02. März 1998 oder vom 03. März 1998 und damit auf jeden Fall, bevor der Antragsteller mit Datum vom 04. März 1998 seinen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft gestellt hat.

Der Asylantrag wurde auch wirksam zu einem Zeitpunkt, der vor Antragstellung durch den Antragsteller liegt. Unabhängig vom Eingang des Asylantrages beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, welches eigentlich zuständiger Adressat des Asylantrags war, war der Asylantrag gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, s. 2 AsylVfG jedenfalls bereits am 03. März 1998 wirksam gestellt. Denn nach dieser Regelung hat der Antragsteller einen bei ihm eingegangenen Asylantrag, welcher durch einen im öffentlichen Gewahrsam befindlichen Ausländer gestellt worden ist, unverzüglich an das Bundesamt zuzuleiten. Damit besteht in diesen Fällen eine Pflicht zur Entgegennahme und ist der Asylantrag bereits mit Eingang beim Antragsteller als wirksam gestellt zu erachten. Denn anderenfalls würde das Risiko innerbehördlicher Vorgänge ungerechtfertigt auf den Asylantragsteller, welcher auf diese keinen Einfluß zu nehmen vermag, verlagert werden.