OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.1998 - 2 L 76/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13648
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, NID, Monarchisten, Mitglieder, Folgeantrag, Fristen, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis
Normen: AuslG § 51 Abs. 1 ; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Er hält die tatsächliche Frage grundsätzlich für bedeutsam und klärungsbedürftig, "ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ein iranischer Staatsangehöriger, der sich im Ausland exilpolitisch gegen das im Iran herrschende Regime betätigt hat, bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen" zu rechnen hat. Bereits die bloße Mitgliedschaft des Klägers in der monarchistischen Organisation NID (Wächter des ewigen Iran ) begründe eine " beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit".

Zur Berufungszulassung wegen grundsätzlich bedeutsamer Tatsachenfragen ist die Darlegung von genau bezeichneten Fragestellungen erforderlich, deren Beantwortung zu einer von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Beurteilung führen kann. Weiter ist darzulegen, daß und warum die Fragestellung sich nicht ohne weiteres von selbst beantworten läßt und inwieweit von ihrer Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten sind.

Dem Gesamtzusammenhang des Zulassungsantrags des Klägers entnimmt der Senat, daß es dem Kläger - letztlich - um die Klärung der Frage geht, ob die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation (NID) und die nicht hervorgehobene exilpolitische Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Machthabern im Iran bekannt wird und eine Verfolgungsgefahr begründet. Auch insoweit kommt indes eine Berufungszulassung nicht in Betracht. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt ob und (gegebenfalls) aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht umfassend berücksichtigte Frage (UA S. 8 u. 9) eine Beantwortung der genannten Fragestellung nicht zulassen bzw. die Annahme begründen, daß das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse im Iran unzutreffend beurteilt haben könnte. Ohne - im einzelnen - auf die vom Verwaltungsgericht gewürdigte Auskunftslage einzugehen, stellt der Kläger der vom Verwaltungsgericht begründeten Verfolgungsprognose eine eigene - abweichende - Verfolgungsprognose gegenüber, die eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bereits anknüpfend an die "bloße Mitgliedschaft" in einer monarchistischen Exilorganisation (NID) annimmt. Damit wird - letzlich - keine bestimmte und durch neue Erkenntnisquellen zu erschließende Tatsachenfrage aufgeworfen, sondern nur der Inhalt der vom Verwaltungsgericht aus den Auskünften und Erkenntnisquellen abgeleiteten Prognoseentscheidung angegriffen.

Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist damit nicht dargetan.