OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.1998 - 25 A 2873/97.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13650
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Abschiebungshindernis, Zielsaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Minderjährige, Existenzminimum
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 55 Abs. 3
Auszüge:

Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu.

Mit dem Zulassungsantrag wird allein die Frage aufgeworfen, ob von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch dann abgesehen werden kann, wenn die schweren Nachteile und Gefahren ihre Ursachen nicht in den Gegebenheiten des Zielstaates haben, sondern vorrangig in Umständen, die allein in der Person des Ausländers, in seiner Konstitution, in seiner familiären oder gesundheitlichen Situation begründet liegen oder ob derartige nicht ziellandbezogene Gefahren dem Regelungsbereich des § 55 Abs. 3 AuslG zuzuordnen sind.

Diese Frage ist in einem Berufungsverfahren nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 - die Abgrenzung zwischen §§ 53 und 55 AuslG dahingehend gezogen hat, daß die in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse ausschließlich auf Gefahren abstellen, die dem Ausländer in dem Staat drohen, in den er abgeschoben weren soll ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 AuslG.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, das Bundesamt zu verpflichten, im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen, auf Gefahren abgestellt, die sich wegen des geringen Alters der Kläger für deren Existenzsicherung in der Türkei ergeben. Seiner Entscheidung liegt also die Feststellung zugrunde, daß zielstaatsbezogene, d.h. durch die Lage in der Türkei bedingte Abschiebungshindernisse vorliegen und nicht nur inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im Hinblick auf die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes im Bundesgebiet durch die Abschiebung. Da das Verwaltungsgericht auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse abgestellt hat, liegt in seiner Entscheidung auch keine Abweichung von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, so daß die Grundsatzrüge auch nicht in eine Abweichungsrüge umzudeuten war.