VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 09.03.1998 - 3 K 4987/94.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13652
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Dorfschützer, Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, Haft, Misshandlungen, Vorverfolgung, Glaubwürdigkeit
Normen: GG Art. 16a Abs. 1
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes.

Nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht für das Gericht fest, daß der Kläger im März 1992 für einen Monat inhaftiert und dabei mißhandelt und geschlagen worden ist. Die Sicherheitskräfte beabsichtigten den Kläger als Dorfschützer zu rekrutieren und hatten ihm auch eine Waffe ausgehändigt. Bevor dem Kläger der Dorfschützerausweis ausgehändigt werden konnte, hat sich dieser aus seinem Heimatdorf entfernt.

Weil der Kläger die Übernahme des Dorfschützerdienstes trotz des auf ihn wiederholt und in menschenrechtswidriger Weise ausgeübten Drucks beharrlich abgelehnt hat, ist er in den Verdacht geraten, mit der kurdischen Widerstandsbewegung zu sympathisieren. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen ist der Kläger nach der Rechtsprechung des dem erkennenden Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) - Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 112/118 - als Asylberechtigter anzuerkennen.

Dieser Auffassung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen und hält auch unter Berücksichtigung der seither bekanntgewordenen Erkenntnisse an dieser Auffassung fest.