Das Vorbringen des Klägers zu 1), auf das allein sich auch die auch die Kläger zu 2) - 6) berufen, ist unglaubhaft.
Es kann dem Kläger zu 1) nicht geglaubt werden, daß er Mitglied der kommunistischen Partei Riad Al Turks gewesen ist.
Nach den dem Gericht vorliegenden widerspruchsfreien Erkenntnissen, wird die "Communist Party- Politicial Bureau" von Riad Al Turk seit dem Jahre 1980 von den syrischen Behörden streng verfolgt. Schon der Mitgliedschaft bloß verdächtigte Personen müssen mit Verhaftung, langjähriger Inhaftierung ohne Gerichtsverhandlung und Folter rechnen.
Von daher ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) - dessen Mitgliedschaft in der Gruppierung Al Turks dem Geheimdienst seinen eigenen Angaben nach auch noch bekannt war, verhaftet worden wäre. Es wäre nicht bei einer halbstündigen Befragung durch den Geheimdienst geblieben. Dies gilt umsomehr, als der Kläger zu 1) sich auch über Jahre hinweg an seinem Arbeitsplatz - dem Amt für militärische Siedlungen - öffentlich gegen die Regierung und den Präsidenten ausgesprochen haben will. Das gesamte Vorbringen des Klägers zu 1) kann unter Berücksichtigung der geschilderten Lage in Syrien nur als frei erfundene Verfolgungslegende angesehen werden. Denn zur Verfolgung auch nur vermeintlich politischer Gegner bedienen sich die syrischen Geheimdienste nach den obigen Ausführungen ganz anderer Mittel.
Vorliegend ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Abschiebungsschutz auch nicht aufgrund einer gruppengerichteten Verfolgung im Hinblick auf ihre christliche Religionszugehörigkeit. Eine solche fand weder bei der Ausreise der Kläger statt, noch läßt sie sich für den Zeitraum danach bis heute feststellen.
Die Kläger haben sich im Bundesgebiet nicht politisch-oppositionell betätigt.
Der Kläger zu 1) ist zwar 2. Vorsitzender des "Assyrischen Kulurvereins e. V." in Wadgassen. Im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch das Gericht gab er jedoch an, der Verein -
dessen Zweck die Pflege und Erhaltung der assyrischen Kultur und Sprache sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Assyrern und Deutschen ist - unternehme keinerlei Aktivitäten gegen den syrischen Staat.
Aus dem Vorbringen der Kläger, daß mehrere Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt seien, ergibt sich nichts Weitergehendes zu ihren Gunsten. Nach der Überzeugung der Kammer praktizieren die syrischen Sicherheitsbehörden keine generelle Angehörigenverfolgung im Sinne einer Sippenhaft.
Lediglich amnesty international geht davon aus, daß die syrischen Sicherheitskräfte auch Sippenhaft anwenden, um gesuchter oder verdächtigter Personen habhaft zu werden und diese durch eine Art Geiselnahme ihrer Familienangehörigen unter Druck zu setzen, sich selbst den Behörden zu stellen.
Die vorhandenen Erkenntnisse belegen hingegen nicht, daß es sich hierbei um ein System oder eine allgemeine Behördenübung handelt. Vielmehr ist - der Einschätzung des Deutschen Orient- Institutes folgend anzunehmen, daß lediglich Familienmitglieder von ernsthaften Oppositionellen Sippen- bzw. Geiselhaft zu befürchten haben.
Für die Kläger besteht auch nicht im Hinblick auf den von ihnen gestellten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr einer asylrelevanten politischen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien.