Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu noch liegen bei ihm die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vor.
Vor dem Hintergrund der dargestellten allgemeinen Lage in Syrien ist der Vortrag des Klägers unglaubhaft.
Das Gericht vermag in Übereinstimmung mit dem Bundesamt auch nicht zu glauben, daß der Kläger gegen Kaution entlassen worden ist, obwohl er im Verdacht der Mitgliedschaft zur Moslembruderschaft gestanden hat. Die Moslembruderschaft gehört zu den vom syrischen Staat am schärfsten verfolgten Gruppierungen. Nach § 1 des Gesetzes Nr. 49 vom 08.07.1980 steht auf die Mitgliedschaft in der Moslembruderschaft die Todesstrafe. Auch eine irgend geartete Zusammenarbeit mit der Bruderschaft - außerhalb der Mitgliedschaft - hat lebensgefährliche Folgen. Im Hinblick auf diesen Verdacht wäre der Kläger jedenfalls ins Visier der syrischen SIcherheitskräfte geraten und von daher spätestens im Oktober 1992, nachdem vom Geheimdienst verhaftete Freunde auch noch seinen Namen als Aktivist der Kurdischen Volksunion verraten haben sollen, von dem in Syrien allgegenwärtigen Spitzel- und Geheimdienstapparat verhaftet worden, zumal er sich bis zu seiner Ausreise im Dezember 1992 bei Verwandten aufgehalten hat, also Personen, die dem Geheimdienst bekannt sein mußten. Jedenfalls hätte er im Hinblick auf die bei der Paßausstellung und der Ausreise zu durchlaufenden strengen Kontrollen nicht problemlos über den Flughafen Damaskus im Besitz seines eigenen Reisepasses, versehen mit einer offiziellen Ausreisegenehmigung und einem Visum der polnischen Botschaft, ausreisen können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß in Syrien zwar mit Bestechung einiges zu erreichen sein mag; allerdings hat auch diese ihre "Gesetze" und die Erlangung eines Reisepasses und einer Ausreisegenehmigung für einen Oppositionellen liegt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen außerhalb des durch Bestechung erreichbaren, zumal gegen den Kläger seinem eigenen Vorbringen nach der Verdacht der Mitgliedschaft bei den Moslembrüdern bestand und dies der heikelste Verdacht ist, in den ein syrischer Staatsbürger überhaupt gelangen kann.
Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit drohte oder droht dem Kläger in Syrien keine politische Verfolgung. Die in Syrien lebenden Kurden unterlagen weder im Zeitpunkt der Ausreise noch später einer unmittelbar staatlichen, gruppengerichteten Verfolgung.
Dem Gericht liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß Kurden in Syrien einer - mittelbar staatlichen- gruppengerichteten Verfolgung durch die arabische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt seien. Eventuelle Übergriffe der arabischen Bevölkerung sind zwar nicht gänzlich auszuschließen, diese erfolgen jedoch nicht mit einer solchen Intensität und Häufigkeit, daß jedes Gruppenmitglied befürchten muß, jederzeit ein Opfer solcher Maßnahmen zu werden.
Nach der Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger auch aufgrund seiner gänzlich harmlosen und kaum als exilpolitisch zu bezeichnenden Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Ausweislich der Auskünfte des Auswärtigen Amtes führt eine Asylantragsstellung in Deutschland im Falle der Rückkehr nach Syrien als solche regelmäßig nicht zu Verfolgungsmaßnahmen; dies gelte auch nach langjährigen Auslandsaufenthalten.