VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 B 11/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13660
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Sozialhilfe, Srilanker, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Europäisches Fürsorgeabkommen, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 120 Abs. 5 S. 2
Auszüge:

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, daß ihm ein Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem Antragsgegner zusteht. Da es dabei um den notwendigen Lebensunterhalt geht, besteht auch ein Anordnungsgrund.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch § 120 Abs. 5 BSHG nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.12.1953 i.V.m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.

Auf den Antragsteller ist das Europäische Fürsorgeabkommen nicht unmittelbar anzuwenden, weil er als Staatsangehöriger Sri Lankas nicht Staatsangehöriger eines der Vertragsschließenden ist. In Art. 2 des Zusatzprotokolls zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen wird jedoch bestimmt, daß die Vorschriften des Teils I des Fürsorgeabkommens (und damit auch Art. 1 und 2) auf die Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung finden, wie auf die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden.

Der Antragsteller hält sich angesichts der ihm erteilten Aufenthaltbefugnis im Bereich der Antragsgegnerin erlaubt auf (Art. 11 Buchst. a EFA i.V.m. dem Anhang III, § 70 Abs. 1 AsylVfG) und hat daher dieselben Ansprüche auf Sozialhilfe wie die im Bereich der Antragsgegnerin lebenden Deutschen. Würde man § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf ihn anwenden, so erhielte er nicht in gleicher Weise wie die Deutschen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen Fürsorge, die in der in diesem Teil Deutschlands (für die Deutschen) geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.

Die Regelungen des EFA und des Zusatzprotokolls werden auch nicht durch § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG als dem späteren Gesetz verdrängt.