OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.1998 - 7 E 10375/98.OVG - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13662
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Kostenrecht, Prozessbevollmächtigte, Prozesskostenhilfe, Beweisgebühr, Beweisaufnahme, Beweisbeschluss, Beweiserhebung, Beschwerde, Beschwerdeausschluss
Normen: BRAGO § 123; BRAGO § 128 Abs. 4; AsylVfG § 80
Auszüge:

Entscheidung zu der Frage, wann der Rechtsanwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe eine Beweisgebühr beanspruchen kann:

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz das Verfahren im Hinblick auf eine noch nicht eingegangene, aber in einem anderen Verfahren bereits angefragte Auskunft ausgesetzt und vertagt und später unter Berücksichtigung der in dem anderen Verfahren erteilten Auskunft entschieden. Der Kostenbeamte und das Verwaltungsgericht in erster Instanz hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dies sei keine förmliche Beweisaufnahme und würde deshalb auch nicht die Beweisgebühr auslösen. Das OVG hat dem gemäß den Ausführungen in dem Beschluß widersprochen.

Interessant dürfte die Entscheidung auch deshalb sein, weil das OVG hier im Kostenfestsetzungsverfahren weiterhin von der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO ausgeht und diese nicht, wie wohl auch vertreten wird, gemäß § 80 AsylVfG alsausgeschlossen ansieht.