VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 03.03.1998 - 3 K 8/96.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13664
Leitsatz:
Schlagwörter: Jordanien, Palästinenser, Geheimdienst, Meldepflicht, Spitzeldienste, Spitzel, Familienangehörige, Haft, Ermordung, Diskriminierung, Al Fatah, Abu Moussa, Vorverfolgung, Glaubwürdigkeit, Amnestie
Normen: GG Art. 16a
Auszüge:

Dem Kläger muß geglaubt werden, daß er in der beschriebenen Weise in Jordanien für die Abu-Moussa-Gruppe tätig war, sich wegen der drohenden Aufdeckung dieser Aktivitäten im Zeitpunkt seiner Flucht aus Jordanien in einer ausweglosen Lage sah und für ihn jederzeit die Gefahr einer Festnahme durch die jordanischen Sicherheitsbehörden und insbesondere einer ihm in deren Gewahrsam drohenden Folterung bestand. Daß der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft und der aktiven Betätigung für die Abu-Moussa-Gruppe zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Jordanien asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hatte, ergibt sich übereinstimmend aus den zu dieser Frage eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 29.07.1996, des Deutschen Orient-Instituts vom 27.08.12996 sowie von amnesty international vom 28.02.1998.

Steht demnach fest, daß der Kläger sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat, so ist bei der gebotenen Prognose der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen. Danach kann aber eine Festnahme des Klägers bei einer Rückkehr nach Jordanien mit der Gefahr von Folterungen im Zuge von Polizeivernehmungen nach übereinstimmender Auffassung in den genannten Auskünften nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von König Hussein im Jahre 1992 erlassenen Amnestieregelung, da der Kläger nicht zu dem dort privilegierten Personenkreis gehört.

Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu.