Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Arabische Republik Syrien politische Verfolgung zu befürchten hätte.
Selbst dann, wenn man davon ausgeht, eine asylrechtsbegründende Verfolgungsgefahr für den Kläger sei durch die Vorgänge, die Anlaß zur Flucht waren, noch nicht überschritten, ergibt sich für ihn die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG aus der Asylantragstellung, der mittlerweile langen Verweildauer in der Bundesrepublik Deutschland, in Verbindung damit, daß er sich in einer ausweglose Lage in Form einer mindestens latenten Gefährdungslage befunden hat.
Zunächst bestehen weder an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers noch an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durchgreifende Zweifel.
Der Vortrag belegt, daß der Kläger sieben Jahre lang Mitglied einer Spezialeinheit des Militärs war, die den persönlichen Schutz des Präsidenten sicherstellte. Im März 1983 wurde er erstmals inhaftiert, weil er nicht an einem Erschießungskommando teilnahm. Sodann wurde er, weil er aus diesem Grund von seinen Vorgesetzten als "waffenuntauglich" angesehen wurde, in die Informationsabteilung des Präsidentenpalastes versetzt. Im Oktober 1984 wurde er wieder festgenommen und Anfang des Jahres 1985 aus der Armee entlassen, wobei er bis zum April 1986 unter Beobachtung des Geheimdienstes stand und mehrmals festgenommen wurde. Anschließend kam es in den Jahren 1987 und 1990 - wegen des Vorwurfs der Anhängerschaft zu kommunistischen Gruppierungen - nochmals zu Verhaftungen. Unter dem Eindruck seiner Verhaftungen und wohl auch, weil er - seiner Meinung nach zu Unrecht - aus dem Militär entlassen worden war, sympathisierte er seit dem Jahre 1988 mit regimefeindlichen Organisationen und schloß sich im Jahre 1990 der in Syrien verbotenen Demokratischen Sozialistischen Arabischen Baath-Partei an. Am 22.10.1991 wurden dann viele Mitglieder der Baath-Partei verhaftet. Über diese Verhaftungen wurde der Kläger von einem Parteifreund unterrichtet und gewarnt; er nahm dies zum Anlaß, sein Land zu verlassen. Wegen seiner früheren Aktivitäten drohen dem Kläger nunmehr bereits wegen seiner Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen.
Die Asylantragstellung wird den syrischen Behörden bekannt. Im Falle der Abschiebung nach Syrien, die nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist, verlangen die syrischen Behörden von den abschiebenden Behörden nämlich detaillierte Informationen über die persönlichen Daten, Ausweispapiere, Beruf, Aufenthalts - und Abschiebungsgrund sowie zu eventuellen strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland.
Das Gericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Asylantragstellung allein als subjektiver Nachfluchtgrund, unter Berücksichtigung aller dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, bei einer Rückkehr nach Syrien grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestrafung führt.
Entscheidend ist vorliegend aber, daß die latente Gefährdungslage, in der sich der Kläger bei der Ausreise und Asylantragstellung befunden hatte, wegen der bekanntgewordenen Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien in eine konkrete Gefährdung umschlagen kann und er als politischer Gegner angesehen wird.
Eine inländische Fluchtalternative bestand für den Kläger angesichts des dargelegten landesweiten Geheimdienstsystems weder im Zeitpunkt seiner Ausreise, noch besteht eine solche zum jetzigen Zeitpunkt.