Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, noch liegen die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes vor.
Die Gefahr politischer Verfolgung hat der Kläger schon nicht schlüssig dargetan. Weder die behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch Probleme wegen der Familienplanungspolitik erfüllen den Tatbestand politischer Verfolgung.
Ob Funktionäre der kommunistischen Partei bei einem Verstoß gegen die Familienpolitik tatsächlich gleichen Repressalien ausgesetzt wären, wie der "schlichte" Bürger, mag fraglich sein; jedenfalls sind derartige Repressalien keine politische Verfolgung. Dies gilt auch dann, wenn dabei von seiten der lokalen Verantwortlichen vielleicht schon mal Bemerkungen fallen sollten, daß ein Verstoß gegen die Familienplanung eine konterrevolutionäre Gesinnung offenbare. Entscheidend ist, weshalb Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Familienpolitik objektiv ergehen, nämlich um die Geburtenbeschränkung durchzusetzen. Jeder Funktionär dürfte im übrigen wissen, daß ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen in Wahrheit keine regimefeindliche Gesinnung offenbart, sondern den Wunsch, weitere Kinder, insbesondere einen Sohn, zu bekommen.
Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach China unabweisbar, das heißt auch bei Rückkehr in einen Ort, wo er den örtlichen Funktionären nicht bekannt ist, die in China offiziell nicht vorgesehene Zwangssterilisation und damit menschenunwürdige Behandlung droht, bestehen nicht. Nach seinen Angaben drohte sie, wenn überhaupt, nur seiner Ehefrau, die in China geblieben ist.
Es läßt sich des weiteren nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, daß dem Kläger aufgrund der möglicherweise illegalen Ausreise in Verbindung mit der Stellung des Asylantrages bei einer Rückkehr nunmehr strafrechtliche Verfolgung aus politischen Gründen oder jedenfalls strafrechtliche Verfolgung mit menschenunwürdiger Behandlung, z.B. Folter, droht.