VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 16.02.1998 - VG 35 F 2.98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13674
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Bosnien-Herzegowina, Traumatisierte Flüchtlinge, Attest, Prüfungsverfahren, Staatsangehörigkeit, Kroaten, Mehrstaatigkeit, Duldung, Einstweilige Anordnung
Normen: AuslG § 55 Abs. 3
Auszüge:

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer haben bosnische Staatsangehörige einen Anspruch auf Duldung aus humanitären Gründen gemäß § 55 Abs. 3 AuslG für die Dauer des Prüfungsverfahrens, ob eine Kriegstraumatisierung mit Krankheitswert vorliegt, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen und durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes oder auf andere Weise glaubhaft gemacht hat.

Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für einen solchen Duldungsanspruch, denn sie hat sowohl den Besitz der bosnischen Staatsangehörigkeit wie auch eine Kriegstraumatisierung glaubhaft gemacht.

Die Frage, ob die Antragstellerin neben ihrer bosnischen Staatsangehörigkeit aufgrund des ihr am 4. Oktober 1993 ausgestellten kroatischen Passes auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, obwohl sie ausweislich dieses Passes auch nie in Kroatien gelebt hat, kann dahinstehen, weil nach der aktuellen Weisungslage der Besitz beider Staatsangehörigkeiten und daraus resultierend die Eigenschaft als Doppelstaatler für einen Duldungsanspruch als bosnische Staatsangehörige jetzt unerheblich ist.