VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 11.02.1998 - 3 K 925/91.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13676
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, PKK, Sympathisanten, Festnahme, Anti-Terrorismus-Gesetz, Glaubwürdigkeit, Vorverfolgung, Familienangehörige, Ehefrau, Kinder, Sippenhaft
Normen: ATG Art. 1; ATG Art. 7 Abs. 2
Auszüge:

Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

Der Kläger zu 1) hat sich nach Überzeugung der Kammer für die PKK politisch betätigt. Die Kammer nimmt dem Kläger ab, daß er vor seiner Ausreise Sympathisant der PKK war und daß er deswegen Verfolgungsmaßnahmen in asylrechtlich relevantem Umfang ausgesetzt war.

Der Kläger zu 1) muß im Rückkehrfall mit politischer Verfolgung rechnen, weil er in der Türkei politisch aktiv war.

Die den Kläger voraussichtlich treffende Straverfolgung wird an Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3713 - Gesetz über die Bekämpfung von Terror (ATG) vom 12.4.1991 anknüpfen.

Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer den Mitgliedern einer terroristischen Organisation Hilfe leistet.

Es steht außer Frage, daß die PKK dieser gesetzlichen Definition einer terroristischen Vereinigung unterfällt, so daß jegliche Unterstützungstätigkeit ihrer Aktivitäten, auch wenn sie nicht in aktiver Teilnahme am bewaffneten Kampf besteht, der Strafandrohung des Art. 7 Abs. 2 ATG unterfällt.

Die dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich drohende Bestrafung stellt eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a GG dar. Der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger indiziert in aller Regel dann eine politische Verfolgungsabsicht, wenn er allein wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt.

Eine Bestrafung nach den hier maßgebenden türkischen Staatsschutzvorschriften bezweckt bei der gegenwärtig noch zu erwartenden Strafrechtspraxis eine Unterdrückung aller Überzeugungen, die dem in der Staatsverfassung der Türkei verankerten kemalistischen Grundprinzip des Nationalismus und Populismus entgegenstehen.

Der Klägerin zu 6) steht jedenfalls deshalb ein Asylanspruch zu, weil sie im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat ernsthaft befürchten muß, nach Art einer Geisel in die politische Verfolgung, die ihrem Ehemann in der Türkei droht, einbezogen zu werden.