Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in ihren Personen nicht vor.
In den Personen der Kläger liegen jedoch Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Sri Lanka vor.
Für die Kläger bestünde angesichts ihres Geschlechtes (Klägerin zu 1), ihres Alters und ihrer (fehlenden) beruflichen Ausbildung und Praxis eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, sofern sie nach Sri Lanka zurückkehren müßten. Die Kläger könnten insgesamt in Sri Lanka eine Existenzgrundlage nicht finden. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sind für sie und die Kläger zu 2. bis 4. Verwandte oder ihnen bekannte Personen nicht zu erreichen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es der Klägerin, die - wovon das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überzeugt ist - von LTTE-Angehörigen wiederholt vergewaltigt worden ist, nicht zuzumuten, sich erneut in den Einflußbereich der LTTE zu begeben, zumal sie dort angesichts der noch offenen Geldforderung der LTTE gegenüber dem verstorbenen Mann, deren Erfüllung von der Klägerin zu 1. bereits verlangt worden war, sofort eine intensive Bedrängung durch LTTE-Angehörige befürchten muß. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse, die die Klägerin zu 1. mit dem Verlust ihres Ehemannes, der wiederholten Vergewaltigung durch LTTE-Angehörige und der Abtreibung des aus der Verwaltigung hervorgegangenen ungeborenen Kindes durchleiden mußte, scheidet von vorneherein eine Rückkehr der Klägerin in den Einflußbereich der LTTE aus.
Verwandte in anderen Landesteilen hat die Klägerin ebensowenig, wie sie irgendwelche Fähigkeiten besitzt, um für sich und die drei kleinen Kinder als verwitwete Frau eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zielgerichtete Hilfe staatlicher oder karitativer Organisationen hat sie in Sri Lanka nicht zu erwarten.