SG Detmold

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Zitieren als:
SG Detmold, Urteil vom 06.05.1998 - S 12 Kg 11/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13684
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Türken, Erziehungsgeld, Aufenthaltsbefugnis, Konventionsflüchtlinge, Genfer Flüchtlingskonvention, Daueraufenthalt, Analogie, Gleichheitsgrundsatz
Normen: BErzGG § 1 Abs. 1a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

Zwar ist nach § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG für den Anspruch eines Ausländers auf Erziehungsgeld Voraussetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17 AuslG) ist. Nach dem Wortlaut des BErzGG reicht mithin der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) nicht aus.

Das Gesetz enthält jedoch eine Regelungslücke für den Fall, daß eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, weil der Ausländer Konventionsflüchtling ist. Diese Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, daß solchen Flüchtlingen trotz Besitzes nur einer Aufenthaltsbefugnis Erziehungsgeld zu gewähren ist.